Mit einer Hypothek oder Grundschuld an Ihrem Haus und Grundbesitz können Sie sich Kredit beschaffen, denn Hypothek und Grundschuld sind Grundpfandrechte, mit denen Sie Ihren Grundbesitz belasten können. Sie sind dingliche Rechte, die gegenüber jedermann wirken, also z. B. auch gegenüber einem Erwerber, wenn Sie Ihren Grundbesitz veräußern. Sie gewähren außerdem dem Hypotheken- oder Grundschuldgläubiger das Recht, sich unmittelbar aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu befriedigen. Das geht z. B. nicht ohne weiteres, wenn gegen Sie nur eine Kaufpreisforderung besteht. Das Befriedigungsrecht aus dem Grundstück wird hier erst erlangt, wenn Sie dem Kaufpreisgläubiger eine Hypothek oder Grundschuld bestellt haben.
Wodurch unterscheiden sich Hypothek und Grundschuld?
Die Hypothek ist von einer Forderung, z. B. Darlehensforderung, abhängig. Sie belastet Ihr Grundstück in der Weise, dass an denjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, eine bestimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen der Geldforderungen aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Losgelöst von einer Forderung ist an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu bezahlen.
Welches ist der Belastungsgegenstand und was umfasst das Befriedigungsrecht des Hypotheken- oder Grundschuldgläubigers?
Belastungsgegenstand für die Hypothek oder die Grundschuld ist Ihr Grundstück oder, wenn Sie Erbbauberechtigter sind. Ihr Erbbaurecht. Sind Sie Eigentümer von mehreren Grundstücken oder sind Sie z. B. zusammen mit Ihrem Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks, dann können Sie alle Grundstücke, aber auch nur Ihren Miteigentumsanteil, belasten. Bei der Belastung mehrerer Grundstücke oder mehrerer Miteigentumsanteile entsteht ein Gesamtrecht (Gesamthypothek -Gesamtgrundschuld), das dem Grundpfandrechtgläubiger das Recht gibt, aus jedem belasteten Grundstück oder Miteigentumsanteil sich ganz oder teilweise zu befriedigen. Neben Ihrem Grundstück sind alle wesentlichen Bestandteile Haftungsgegenstand. Hierzu rechnen nicht nur das Gebäude, das Sie auf Ihrem Grund und Boden errichtet haben.