Erfahrungen & Bewertungen zu Friedland-Finanz GmbH

Grundschuld oder Hypothek

Mit einer Hypothek oder Grundschuld an Ihrem Haus und Grundbe­sitz können Sie sich Kredit beschaffen, denn Hypothek und Grund­schuld sind Grundpfandrechte, mit denen Sie Ihren Grundbesitz be­lasten können. Sie sind dingliche Rechte, die gegen­über jedermann wirken, also z. B. auch gegenüber einem Erwerber, wenn Sie Ihren Grundbesitz veräußern. Sie ge­währen außerdem dem Hypotheken- ­oder Grundschuldgläubiger das Recht, sich unmittelbar aus dem Grundstück durch Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung zu befriedigen. Das geht z. B. nicht ohne weiteres, wenn gegen Sie nur eine Kaufpreisforderung besteht. Das Befriedigungs­recht aus dem Grundstück wird hier erst erlangt, wenn Sie dem Kaufpreis­gläubiger eine Hypothek oder Grund­schuld bestellt haben.

Wodurch unterscheiden sich Hypothek und Grundschuld?
Die Hypothek ist von einer Forderung, z. B. Darlehensforderung, abhängig. Sie belastet Ihr Grundstück in der Wei­se, dass an denjenigen, zu dessen Gun­sten die Belastung erfolgt, eine be­stimmte Geldsumme zur Befriedigung wegen der Geldforderungen aus dem Grundstück zu zahlen ist. Die Grundschuld ist im Gegensatz zur Hypothek nicht vom Bestand einer Forderung abhängig. Losgelöst von ei­ner Forderung ist an den Grundschuldgläubiger eine bestimmte Geldsumme aus dem Grundstück zu bezahlen.

Welches ist der Belastungs­gegenstand und was umfasst das Befriedigungsrecht des Hypotheken- oder Grundschuldgläubigers?
Belastungsgegenstand für die Hypo­thek oder die Grundschuld ist Ihr Grundstück oder, wenn Sie Erbbauberechtigter sind. Ihr Erbbaurecht. Sind Sie Eigentümer von mehreren Grund­stücken oder sind Sie z. B. zusammen mit Ihrem Ehegatten Miteigentümer eines Grundstücks, dann können Sie alle Grundstücke, aber auch nur Ihren Miteigentumsanteil, belasten. Bei der Belastung mehrerer Grundstücke oder mehrerer Miteigentumsanteile entsteht ein Gesamtrecht (Gesamthypothek -Gesamtgrundschuld), das dem Grund­pfandrechtgläubiger das Recht gibt, aus je­dem belasteten Grundstück oder Mitei­gentumsanteil sich ganz oder teilweise zu befriedigen. Neben Ihrem Grundstück sind alle wesentlichen Bestandteile Haftungsge­genstand. Hierzu rechnen nicht nur das Gebäude, das Sie auf Ihrem Grund und Boden errichtet haben.

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